Wichtige Hinweise

Abgabe von Pu-239-Strahler

Gemäß § 76 Abs. 1 Ziffer 5 StrlSchV sind Pu-239-Strahler direkt an das Endlager anzuliefern. Die Ablieferung an die Landessammelstelle ist im Einzelfall möglich, wenn dies vom Niedersächsischen Umweltministerium gemäß § 76 Abs. 5 StrlSchV zugelassen wurde.

Ausnahmen von der Ablieferungspflicht gemäß § 77 StrlSchV

Gemäß § 77 StrlSchV gibt es Möglichkeiten, von der Ablieferungspflicht nach § 76 StrlSchV abzuweichen. Hierzu ist muss die anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sein.

Näheres zur anderweitigen Beseitigung und Abgabe erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.