Annahmeformular

 Das Annahmeformular dient dem Ablieferungspflichtigen als Nachweis für die Abgabe der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle.

An die Landessammelstelle abzuliefernde radioaktive Abfälle sind daher bei der Anmeldung (siehe 2.1) in Annahmeformularen (gemäß Anlage 2) zu beschreiben. Alle Eintragungen müssen wahrheitsgemäß, vollständig und gut lesbar in dauerhafter Form vorgenommen werden. Eine Beladeliste (gemäß Anlage 5) ist erst ab drei Positionen erforderlich (Erläuterungen Zeile 14-15).

Alle in den Abfällen enthaltenen Radionuklide und deren Aktivitäten sind anzugeben. Die Aktivitätswerte sollen dabei den tatsächlichen Werten entsprechen. Die Landessammelstelle steht hierbei beratend zur Verfügung. Die erforderlichen Angaben sind im Folgenden detailliert beschrieben:

  

Zeile

Beschreibung/Erklärung

01

 

Name und Adresse des Ablieferungspflichtigen

Hier sind die vollständige Adresse des Ablieferungspflichtigen sowie ein Ansprechpartner und dessen Telefonnummer. einzutragen. Ebenso ist die gültige Umgangsgenehmigung inkl. ausstellendes Amt sowie Datum anzugeben. Sofern keine Umgangsgenehmigung vorliegt, ist im entsprechenden Feld „entfällt“ oder „nicht vorhanden“ einzutragen.

02

Name und Adresse des Empfängers/Bestimmungsort

Anlieferadresse der Landessammelstelle; ist bereits vorausgefüllt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Name und Adresse des Beförderers

Hier ist die vollständige Adresse des Beförderers einzutragen. Dieses Feld ist spätestens bei der Abgabe der Abfälle auszufüllen.

03-13

03

Abfalldaten

Allgemein

Abfallanfalldatum:Hier ist das Datum des Abfallanfalls bzw. (bei Sammlung der Abfälle über einen längeren Zeitraum) das Datum zum Zeitpunkt der vollständigen Befüllung der Verpackung einzutragen.

Abfallart:Ist als Code und Bezeichnung gemäß Anlage 3 (vgl. StrlSchV, Anlage X „Bezeichnung des Abfalls“) anzugeben. Dabei ist der Code mit mehreren Buchstaben zu verwenden; der Code mit nur einem Buchstaben ist nur zulässig, wenn keine nähere Spezifizierung möglich ist. Dies ist mit der Landessammelstelle abzustimmen.
 

Beschreibung:Hier sind die Abfälle näher zu beschreiben (z. B. Präparate, Spritzen, Verbandsmaterial), da diese Angaben für die Behandlung/Verarbeitung und die Buchhaltung erforderlich sind. Ist keine Beladeliste (siehe Zeile 14-15) erforderlich, ist die Beschreibung mit der Landessammelstelle abzustimmen.

 

Quellenkennzeichnung: Eine von der Landessammelstelle vergebene „laufende Nummer“, die bei Anmeldung vergeben wird.


Ankreuzen: Die Abfälle müssen gemäß Kapitel 4 gekennzeichnet werden. Die entsprechenden Eigenschaften der Abfälle sind anzukreuzen.    

04

Aktivitätsinventar
Das Aktivitätsinventar ist die Summe der Einzelnuklide gemäß Zeile 17.
Hierbei sind a- undb/g-Strahler getrennt anzugeben. Das Bezugsdatum der Aktivität ist zur Abklingrechnung einzutragen.           

05

Rückstellprobe
Gemäß StrlSchV ist anzugeben, ob eine Rückstellprobe vorhanden ist und wenn ja, wie deren Nummer lautet.

06-10

 

Masse und Volumen       
Zur Anmeldung der Abfälle müssen die Netto-Masse und das Netto-Volumen angegeben werden. Spätestens vor Ablieferung sind die Brutto- und Tara-Masse sowie das Brutto-Volumen zu ergänzen.

11-13

Dosisleistung und Kontamination      
Die Angabe der maximalen Messwerte der Dosisleistung (DL) am Material (inkl. direkter Abschirmung) ist für die Anmeldung erforderlich. Als direkte Abschirmung ist z. B. das Quellenbehältnis zu sehen. Spätestens vor Abtransport muss die max. DL am Behälter eingetragen werden.

Für die Kontamination an der Oberfläche der Innenverpackung (am Material) und des Außenbehälters sind die Grenzwerte gemäß Ziffer 5.4 zu beachten.

Die Angabe des Mess- bzw. Berechnungsdatums ist erforderlich.

14-15

Außenbehälter

Der Behälter (Typ-Kürzel und Bezeichnung gemäß Anlage 4 bzw. genaue Bezeichnung (z. B. 60-l-Spannringdeckelfass)) ist inkl. Nummer oder eigener Kennzeichnung (falls vorhanden) anzugeben.

Ab drei Positionen (z B. drei Strahlungsquellen)in dem Außenbehälter ist eine Beladeliste (siehe Anlage 5) zu erstellen. Entsprechendes ist anzukreuzen.

16

Innenverpackung

Innenverpackungen sind möglichst genau zu beschreiben. Mehrfachnennungen sind erlaubt. Nach Möglichkeit ist dabei – wie beim Außenbehälter – der Behälter-Typ gemäß Anlage 4 anzugeben.          

17

 

Nuklid-Inventare

Hier sind die in den Abfällen enthaltenen Nuklide – abgesehen von den Gleichgewichtstöchtern – einzeln zu deklarieren.      Hierbei sind a- undb/g-Strahler getrennt in den entsprechenden Zeilen einzutragen. Die Kennzeichnung gemäß Zeile 18 b) ist zu beachten.

18

  1. Aktivitätsverteilung    

Die Aktivitätsverteilung im Material ist zu spezifizieren (gleichmäßig (z.B. Punktstrahler)/nicht gleichmäßig (z.B. mehrere Strahler/größere Mengen an Abfall)).

b) Angaben zur Aktivitätsermittlung

Die doppelt gerahmten Felder in Zeile 17 sind durch die entsprechenden Angaben, wie z. B. „M – gemessen“ und „X – berechnet“ genauer zu beschreiben.

19

Angaben zum Gefahrstoff         

Wenn Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung enthalten sind, sind diese zu kennzeichnen und in Zeile 03 im entsprechenden Feld anzukreuzen. Die Radiotoxizität der Abfälle ist hier nicht zu berücksichtigen.

Unter Beschreibung können zusätzliche Informationen zum Gefahrstoff eingetra-gen werden.

20

Stoffliche Deklaration gemäß Grundwasserverordnung (GrwV)

Die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle ist zu beschreiben. Die Angaben sind hierbei gemäß Anlage 3 so genau wie möglich zu treffen.

21

Angaben zum Sonderabfall/Bemerkung

Abfälle, die nicht diesen Annahmebedingungen entsprechen, die nicht gemäß Ziffer 4.1 sortiert und/oder die gemäß Ziffer 4.2 anzugeben sind, sind hier näher zu beschreiben und entsprechend anzukreuzen/anzugeben. Die Anlieferung dieser Abfälle ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Landessammelstelle möglich.

Unter Bemerkung können nähere Angaben zum (Sonder-)Abfall, verwendete Abschirmungen, besondere Wünsche und/oder Hinweise über getroffene Regelungen und Vereinbarungen mit der Landessammelstelle eingetragen werden.

22

Unterschrift

Hiermit beantragt der Ablieferungspflichtige die Entsorgung der im Annahmeformular beschriebenen Materialien.

Er versichert - bereits bei der Anmeldung der Abfälle - durch Datum und Unterschrift des Ablieferungspflichtigen und ggf. des verantwortlichen SSB, dass die im Annahmeformular gemachten Angaben korrekt und vollständig sind sowie angegebene Kernbrennstoffe nicht der EURATOM-Sicherheitsüberwachung unterliegen.

 

Bei Anlieferung der Abfälle sind ebenfalls die erforderlichen Angaben des Beförderers einzutragen.