Rechtliche Grundlagen 

Das Atomgesetz (AtG) gibt vor, dass anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile dem Zwecke von Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sachgüter entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden müssen. Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind radioaktive Abfälle an eine Landessammelstelle abzuliefern, wenn sie

  1. aus einem Umgang nach § 7 Abs.1 StrlSchV oder
  2. aus einem genehmigungsgbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung stammen.

Eine Ausnahme zur Ablieferungspflicht besteht nur, wenn die radioaktiven Abfälle an eine Anlage des Bundes und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind oder eine anderweitige Beseitigung oder Abgabe der radioaktiven Abfälle im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist.

Für das Land Niedersachsen nimmt das Niedersächsische Umweltministerium die Aufgabe der Einrichtung der "Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen" wahr. Zur Erfüllung der Pflichten der Landessammelstelle (Annahme, Behandlung und Zwischenlagerung der abgelieferten radioaktiven Abfälle, endlagergerechte Verarbeitung, Abführen an ein Endlager) bedient sich das Land der GNS.